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Satzung des St. Ansgarius-Werkes Köln

Das „St. Ansgarius-Werk in der Erzdiözese Köln” zur Unterstützung der Kirche in den nordischen Ländern wurde am 3. Februar 1955 durch Kardinal Josef Frings kanonisch errichtet. Es setzte eine seit 1925 bestehende private Initiative des Kölner Priesters Dr. Peter Louis fort. Die dem Werk damals gegebene Satzung (Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Köln 1955 Nr. 36) wird wie folgt neu erlassen:

 

§1 Rechtscharakter

Das „St. Ansgarius-Werk in der Erzdiözese Köln” ist ein unselbständiges zweckgebundenes Sondervermögen des Erzbistums Köln.

 

§2 Zweck

Das St. Ansgarius-Werk dient der geistigen und materiellen Unterstützung der Kirche in den nordeuropäischen Ländern Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden. 

Dies geschieht vor allem durch Förderung geistlicher Verbundenheit zwischen den Katholiken in Deutschland und den Katholiken in der nordischen Diaspora durch Veröffentlichung eines Jahrbuchs und Vermittlung von Kontakten; Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für Ausbildung von Priester- und Ordenskandidaten; Hilfe zum Lebensunterhalt der in der nordischen Diaspora tätigen Seelsorger und Ordensgemeinschaften; Anschaffung liturgischer Geräte und Gewänder, Bücher, religionspädagogischer und katechetischer Hilfsmittel; kirchliche Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung katholischer Literatur; Beschaffung von Fahrzeugen; kirchliche Bauvorhaben; kirchliche Veranstaltungen. 

 

§3 Kuratorium 

Das St. Ansgarius-Werk wird von einem Kuratorium geleitet. 
Dieses besteht aus dem Direktor, den der Erzbischof von Köln jeweils auf die Dauer von 5 Jahren beruft; dem Leiter der Hauptabteilung Weltkirche des Erzbischöflichen Generalvikariates; bis zu drei weiteren Mitgliedern, die für die Dauer von 5 Jahren vom Erzbischof ernannt werden. 

Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen, jedoch keine sonstige Vergütung oder Zuwendung aus dem Vermögen des Werkes. 

Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Werkes stehen ihnen keinerlei Ansprüche zu. 

 

§4 Aufgaben des Kuratoriums 

Das Kuratorium erlässt grundsätzliche Richtlinien für die laufende Geschäftsführung, die Verwaltung und Anlage des Sondervermögens und entscheidet über die Vergabe der zur Verfügung stehenden Mittel. 

 

§5 Verfahrensordnung des Kuratoriums 

Die Beschlussfassung des Kuratoriums erfolgt in der Regel in Sitzungen, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors den Ausschlag. 

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Direktor und wenigstens zwei Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind. 

Das Kuratorium tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. 

Zu den Sitzungen muss mit einer Frist von 8 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. 

In dringenden Fällen, über deren Vorliegen der Direktor entscheidet, können Beschlüsse des Kuratoriums schriftlich herbeigeführt werden. 

 

§6 Der Direktor 

Der Direktor repräsentiert als Beauftragter des Erzbischofs von Köln das St. Ansgarius-Werk nach außen. Er beruft und leitet die Sitzungen des Kuratoriums. 

Über dringende Anträge bis zur Höhe von 5000,- DM kann er mit einem Mitglied des Kuratoriums entscheiden. Er informiert darüber das Kuratorium auf der nächsten Sitzung. 

 

§7 Verwaltung 

Die laufenden Geschäfte des St. Ansgarius-Werkes werden von der Hauptabteilung Weltkirche/Weltmission des Erz-bischöflichen Generalvikariates wahrgenommen. Die Hauptabteilung Finanzen des Erzbischöflichen Generalvikariates verwaltet die Mittel des Sondervermögens. Sie gibt dem Kuratorium jährlich Rechenschaft über die Anlage und Verwendung der Mittel. 

 

§8 Vergabegrundsätze 

Die Mittel des St. Ansgarius-Werkes sind ausschließlich für seine satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Es werden nur solche Projekte unterstützt, die vom zuständigen Ordinarius, Ordensoberen oder der Bischofskonferenz empfohlen worden sind. Den Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch nicht zu. 

§9 Fördererkreis 

Beim St. Ansgarius-Werk besteht ein Fördererkreis. Diesem gehören private und juristische Personen an, die bereit sind, die satzungsgemäßen Zwecke zu unterstützen und Spenden zu leisten. 
Die Förderer erhalten das Jahrbuch und den jährlichen Rechenschaftsbericht. 

 

§10 Auflösung 

Sofern bei Auflösung des Werkes ein Vermögen verbleibt, ist das Erzbistum Köln verpflichtet, dieses nach Möglichkeit für Zwecke zu verwenden, die denen des St. Ansgarius-Werkes entsprechen bzw. verwandt sind. 

 

§11 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 1993 in Kraft. 

 

Köln, den 1. Dezember 1992 

+ Joachim Card. Meisner 
Erzbischof von Köln 

(Aus: Amtsblatt des Erzbistums Köln 132 [1992] Nr. 278, S. 343f.)